Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 108 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/108#abs-1 (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/108#abs-2 (2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
Wird zitiert von 223 Entscheidungen zu § 108 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.03.1979 – 2 BvL 2/77Ausschluß der Mitwirkung der Personalvertretung bei Kündigung bestimmter Gruppen von Beschäftigten nach dem Bayerischen PersonalvertretungsgesetzZitiert von 38
- LAG Köln, 06.07.2005 – 3 (7) Sa 193/05
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2021 – OVG 60 PV 10/20
- BAG, 16.03.2000 – 2 AZR 138/99Zitiert von 7
- VG Berlin, 12.06.2020 – 62 K 13.19 PVL
- BAG, 24.11.2011 – 2 AZR 480/10Personalratsmitglied - außerordentliche Kündigung - Ersetzung der ZustimmungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.04.2026 – 5 P 4.24Beteiligungsverfahren bei einer gemeinsamen Angelegenheit im Sinne von § 53 Abs. 1 DRiG
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2026 – OVG 62 PV 3/24
- BVerwG, 12.02.2026 – 5 PB 6.25, 5 PB 6.25 (5 P 2.26)Revisionszulassung wegen Grundsatzbedeutung; Informationsanspruch des Personalrats und Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.