Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 108 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 205
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.03.1979 – 2 BvL 2/77Ausschluß der Mitwirkung der Personalvertretung bei Kündigung bestimmter Gruppen von Beschäftigten nach dem Bayerischen PersonalvertretungsgesetzZitiert von 30
- LAG Köln, 06.07.2005 – 3 (7) Sa 193/05
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2021 – OVG 60 PV 10/20
- BAG, 16.03.2000 – 2 AZR 138/99Zitiert von 6
- VG Berlin, 12.06.2020 – 62 K 13.19 PVL
- BAG, 24.11.2011 – 2 AZR 480/10Personalratsmitglied - außerordentliche Kündigung - Ersetzung der ZustimmungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.02.2026 – 5 PB 6.25, 5 PB 6.25 (5 P 2.26)Revisionszulassung wegen Grundsatzbedeutung; Informationsanspruch des Personalrats und Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen
- BVerwG, 30.01.2026 – 5 PB 1.25
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2025 – OVG 60 PV 1/24
205 Entscheidungen zu § 108 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/108#abs-1 (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über
1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
4.
Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie
5.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/108#abs-2 (2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.